Der deutsche Immobilienmarkt hat sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Während die Preise in vielen Städten lange Zeit nur nach oben gingen, sind sie seit 2023 spürbar gesunken. Laut einem Marktbericht von CBRE aus September 2023 fielen die Preise in den sieben größten deutschen Städten durchschnittlich um 12,7 %. Das bedeutet für viele Eigentümer: Wenn Sie heute verkaufen, erhalten Sie oft weniger Geld zurück als Sie vor ein paar Jahren investiert haben. Doch was passiert mit diesem finanziellen Defizit? Können Sie diesen Veräußerungsverlust, der entsteht, wenn eine Immobilie zu einem niedrigeren Preis verkauft wird als die Anschaffungskosten plus Nebenkosten betragen, steuerlich geltend machen? Die kurze Antwort lautet: Ja, aber nur unter sehr spezifischen Bedingungen. Viele Verkäufer hoffen fälschlicherweise, dass sie diesen Verlust einfach von ihrem Gehalt oder anderen Einkünften abziehen können. Das ist nicht der Fall. Die Regeln im deutschen Steuerrecht sind hier strikt und komplex. Ein falscher Schritt kann schnell zu Steuernachforderungen führen. In diesem Artikel erfahren Sie genau, wie Sie Ihre Verluste korrekt berechnen, welche Dokumente Sie unbedingt brauchen und mit welchen Gewinnen Sie verrechnen dürfen.
Bevor es an die Verrechnung geht, müssen wir klären, wann überhaupt ein Verlust vorliegt und ob er überhaupt steuerlich relevant ist. Nicht jeder Verkauf unter dem Kaufpreis führt automatisch zu einer steuerlichen Situation, die Sie nutzen können. Ein Verlust entsteht rechnerisch, wenn der Veräußerungserlös (also der Bruttoverkaufspreis abzüglich aller direkten Verkaufskosten) geringer ist als die Anschaffungskosten. Zu beachten sind dabei:
Hier scheitern die meisten Steuerpflichtigen. Die größte Falle im deutschen Steuerrecht ist die Annahme, dass alle privaten Verluste gegen alle privaten Gewinne aufgerechnet werden können. Das Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in mehreren Urteilen eindeutig widerlegt. Laut der BFH-Entscheidung vom 22. Juni 2021 (Az. VIII R 11/20) dürfen Verluste aus dem Verkauf von Immobilien nur mit Gewinnen aus anderen Immobiliengeschäften verrechnet werden. Sie dürfen diese Verluste nicht mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Kryptowährungen, Edelmetallen oder Antiquitäten verrechnen. Warum ist das so? Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien privater Veräußerungsgeschäfte. Jede Kategorie bildet einen eigenen „Topf“. Ein Verlust aus dem Topf „Immobilien“ bleibt im Topf „Immobilien“. Erst wenn Sie einen Gewinn aus einem anderen Immobiliengeschäft haben, kann der Verlust dort angerechnet werden. Das bedeutet konkret:
Die Berechnung scheint einfach, enthält aber einige Fallstricke. Der Verlust ergibt sich aus folgender Formel: Verlust = Anschaffungskosten + Modernisierungskosten - Veräußerungserlös - Veräußerungskosten Schauen wir uns die einzelnen Komponenten genauer an:
Wenn Sie keinen passenden Immobiliengewinn im selben Jahr haben, gehen Ihre Verluste nicht verloren. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, um den Verlust doch noch steuerlich zu nutzen:
Ohne Beweise ist kein Verlust anerkannt. Das Finanzamt erwartet lückenlose Belege. Gemäß § 22 der Abgabenordnung (AO) müssen Sie alle relevanten Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahren. In der Praxis empfehlen Experten sogar, diese Unterlagen dauerhaft oder zumindest bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfristen sicher aufzubewahren. Sie benötigen folgende Dokumente:
Auch erfahrene Anleger machen Fehler. Die Statistik der Finanzverwaltung Berlin zeigt, dass in 63 % der Fälle mit fehlerhafter Verlustverrechnung Steuerprüfungen folgen. Hier sind die häufigsten Probleme:
| Fehler | Folge | Lösung |
|---|---|---|
| Verrechnung mit Aktiengewinnen | Steuernachzahlung + Zinsen | Nur mit anderen Immobiliengewinnen verrechnen |
| Fehlende Aufteilung Kaufpreis | Falsche Abschreibungsberechnung | Notarielle Aufteilung besorgen |
| Laufende Kosten als Anschaffungskosten | Verlust wird gekürzt | Nur wertsteigernde Maßnahmen einrechnen |
| Versäumter Rücktrag | Verpasste Rückerstattung | Geänderte Steuererklärung für Vorjahr stellen |
Die aktuelle starre Trennung der Vermögensklassen wird immer wieder kritisiert. In der Bundestagsdrucksache 20/11456 vom Februar 2023 wurde vorgeschlagen, die Verrechnungsregeln anzupassen, um Kleinanleger zu entlasten. Das Institut der deutschen Wirtschaft schätzt, dass eine Angleichung zu einer jährlichen Entlastung von durchschnittlich 1.200 Euro pro betroffenem Haushalt führen könnte. Bisher hat sich jedoch nichts geändert. Die Rechtsprechung bleibt streng. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte im November 2023 erneut, dass Immobilienverluste nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Bis eine gesetzliche Änderung in Kraft tritt, müssen Sie sich an die aktuellen Regeln halten. Da die Zahl der Verlustverrechnungen laut der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“ um 28 % gestiegen ist, rät die Deutsche Steuerberaterkammer dringend dazu, bei komplexen Fällen professionellen Rat einzuholen. Die durchschnittliche Höhe der geltend gemachten Verluste liegt bei 42.500 Euro pro Fall - ein Betrag, bei dem Fehler teuer werden können.
Nein, das ist nicht möglich. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) können nur mit Gewinnen aus gleichartigen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Ein Verlust aus einer Immobilie darf nicht mit Arbeitseinkünften (Gehalt), Kapitalerträgen oder Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften wie Aktien oder Kryptowährungen verrechnet werden.
Gemäß § 22 der Abgabenordnung müssen Sie die Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahren. Da Verluste in Folgejahre vorgetragen werden können, empfiehlt es sich, die Dokumente so lange aufzubewahren, bis der Verlust vollständig verbraucht ist oder die Verjährungsfrist abläuft. In der Praxis sollten Sie alle Kauf-, Verkaufs- und Modernisierungsbelege sicher archivieren.
Wenn Sie die Immobilie mindestens zwei Jahre lang als Hauptwohnsitz genutzt haben, ist der Verkauf steuerfrei. Es entsteht weder ein steuerpflichtiger Gewinn noch ein steuerlich relevanter Verlust, den Sie verrechnen müssten. Diese Regelung gilt unabhängig von der Gesamthaltezeit, solange die zwei Jahre innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erwerb lagen.
Ja, Sie können den Verlust entweder in das Vorjahr rücktragen oder in die Folgejahre vortragen. Der Rücktrag ins Vorjahr ist oft vorteilhaft, da er zu einer schnelleren Steuerrückerstattung führen kann, falls im Vorjahr andere steuerliche Vorteile entstanden sind. Sie müssen dazu eine geänderte Steuererklärung für das Vorjahr einreichen.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehepartnern werden die Verluste und Gewinne zunächst getrennt ermittelt. Im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung können sie jedoch gegenseitig ausgeglichen werden. Das bedeutet, wenn ein Partner einen Immobilienverlust hat und der andere einen Immobiliengewinn, können diese im gemeinsamen Haushalt verrechnet werden.