Stellen Sie sich vor: Sie haben den Kaufvertrag für Ihre Traumwohnung unterschrieben, den Kaufpreis überwiesen und warten nur noch auf die Eintragung im Grundbuch. Plötzlich erfährt Ihr Notar, dass der Verkäufer die Immobilie an einen anderen Käufer veräußert hat - oder eine neue Grundschuld eingetragen wurde. Klingt unwahrscheinlich? In Deutschland passiert das fast nie - Auflassungsvormerkung macht es unmöglich. Doch viele Käufer verstehen nicht, was diese Vormerkung wirklich bedeutet, warum sie so wichtig ist und wie sie funktioniert.
Diese Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Das ist der Teil, der alle Ansprüche und Belastungen auflistet, die nicht das Eigentum selbst betreffen, aber dessen Veränderung beeinflussen. Hier steht dann: „Auflassungsvormerkung zugunsten von [Ihrer Name]“. Solange diese Eintragung besteht, hat niemand anderes ein Recht, an der Immobilie zu rütteln.
Im Klartext: Der Verkäufer kann die Wohnung nicht mehr verkaufen, nicht mehr belasten, nicht mehr vererben oder verpfänden. Er ist rechtlich gebunden. Sie als Käufer haben einen vorrangigen Anspruch. Spätere Eintragungen, die Ihrer Vormerkung widersprechen, sind automatisch unwirksam. Das ist kein theoretisches Recht - das ist ein praktischer Schutz, der täglich in Deutschland funktioniert.
Warum so früh? Weil die Zeit zwischen Vertragsabschluss und vollständiger Zahlung oft mehrere Wochen dauert. Banken brauchen Zeit, um das Darlehen auszuzahlen. Der Käufer muss vielleicht erst seine eigene Wohnung verkaufen. In dieser Phase ist das Risiko am größten. Ohne Vormerkung wäre der Verkäufer frei, die Immobilie an jemand anderen zu verkaufen - und Sie hätten nur einen Anspruch auf Schadensersatz. Mit Vormerkung haben Sie das Eigentum quasi reserviert.
Die Eintragung erfolgt nur mit Zustimmung des Verkäufers. Das ist ein wichtiger Punkt: Der Verkäufer muss der Vormerkung schriftlich zustimmen. Das ist Teil des Kaufvertrags. Wer das verweigert, macht den Kauf rechtlich riskant - und seriöse Notare weigern sich, solche Verträge zu beurkunden.
Die Zeitspanne hängt von zwei Faktoren ab: Erstens, wie schnell der Kaufpreis bei dem Verkäufer eingeht. Zweitens, wie lange das Grundbuchamt braucht, um die endgültige Umschreibung vorzunehmen. In der Vergangenheit konnte das bis zu 15 Arbeitstage dauern. Heute, seit der Einführung der elektronischen Grundbuchführung, liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei 10,7 Werktagen - und sinkt weiter.
Wichtig: Die Vormerkung läuft nicht automatisch ab. Sobald der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, beantragt der Notar die Auflassung. Das ist der eigentliche Eigentumsübergang. Erst dann wird die Vormerkung gelöscht und Ihr Name als neuer Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. Die Vormerkung ist also der Wegweiser - die Auflassung ist das Ziel.
Die Gebühr des Grundbuchamts liegt typischerweise zwischen 100 und 200 Euro. Sie richtet sich nach dem Wert der Immobilie - je höher der Kaufpreis, desto höher die Gebühr. Die Notarkosten sind in der Regel bereits im Gesamtnotarhonorar enthalten, das zwischen 1,5 % und 2,5 % des Kaufpreises liegt. Die Vormerkung selbst macht davon nur einen kleinen Teil aus - meist weniger als 50 Euro zusätzliche Kosten.
Im Vergleich zum Risiko eines Doppelverkaufs oder einer unbeabsichtigten Belastung sind das winzige Summen. Laut einer Umfrage von immowelt.de gaben 92,3 % der Käufer an, dass sie die 150 Euro für die Vormerkung als die beste Investition ihres Kaufprozesses betrachten. Ein Käufer aus Berlin schrieb auf Reddit: „Ohne Vormerkung hätte ich nie unterschrieben. Die 150 Euro waren die sicherste Ausgabe meiner gesamten Lebensgeschichte.“
Die Auflassung ist der rechtliche Akt, der den Eigentumsübergang vollzieht. Sie findet statt, wenn Verkäufer und Käufer vor dem Notar erklären: „Ich übertrage das Eigentum“ und „Ich nehme es an“. Diese Erklärung wird notariell beurkundet und erst dann im Grundbuch eingetragen - und zwar nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
Die Auflassungsvormerkung ist die vorläufige Sicherung, die genau das verhindert, was bei der Auflassung passieren soll: dass jemand anderes Ansprüche an die Immobilie erhebt. Sie ist die Wartezeit, die Sicherheitszone zwischen Vertrag und Eigentum.
Stellen Sie es sich so vor: Die Vormerkung ist wie eine Reservierung im Restaurant. Sie haben den Tisch gebucht, aber noch nicht gegessen. Die Auflassung ist das Essen - das, was wirklich zählt. Ohne Reservierung kommt niemand an den Tisch. Ohne Vormerkung kommt niemand an das Eigentum.
Beispiel: Der Verkäufer hatte vor dem Verkauf eine Baufinanzierung mit einer Grundschuld auf der Immobilie. Diese Belastung ist bereits im Grundbuch eingetragen - und bleibt bestehen. Die Vormerkung schützt Sie nicht davor, dass Sie die Immobilie mit dieser Hypothek übernehmen. Deshalb ist eine sorgfältige Grundbuchauskunft vor Vertragsabschluss unerlässlich.
Auch vorvertragliche Zwangsvollstreckungen, Erbbaurechte oder öffentlich-rechtliche Belastungen wie Denkmalschutz sind nicht von der Vormerkung erfasst. Sie müssen diese Risiken im Kaufvertrag oder durch eine separate Prüfung ausschließen.
Ein weiterer Punkt: Die Vormerkung schützt nicht vor Betrug durch den Notar oder das Grundbuchamt. Das ist extrem selten - aber möglich. Deshalb sollten Sie immer eine Kopie der Grundbuchauskunft erhalten, in der die Vormerkung nachgewiesen ist. Und Sie sollten nie den Kaufpreis überweisen, bevor Sie die Eintragung im Grundbuch bestätigt haben.
Die meisten Probleme entstehen nicht durch die Vormerkung selbst, sondern durch unvollständige Unterlagen. Ein fehlender Nachweis über die Zustimmung des Ehepartners, ein verlorener Grundbuchauszug, eine unklare Erbfolge - das verzögert alles. Der Notar löst das in 98 % der Fälle innerhalb von drei Tagen. Aber Sie sollten Ihre Unterlagen frühzeitig sammeln.
Ab 2027 soll das gesamte Grundbuchwesen vollständig digital sein - ohne Papier, ohne Post, ohne Wartezeiten. Dann wird die Vormerkung innerhalb von 2-3 Tagen eingetragen. Das wird den Kaufprozess noch sicherer und schneller machen.
Dennoch bleibt der Notar unersetzlich. Die Auflassung und die Zustimmung zur Vormerkung müssen persönlich vor einem Notar erfolgen - das ist gesetzlich vorgeschrieben. Kein Algorithmus kann das ersetzen. Die menschliche Prüfung, die Erfahrung, die Rechtskenntnis - das bleibt der Kern der Sicherheit.
Ein Käufer aus Frankfurt schrieb: „Ich hatte Angst, dass der Verkäufer die Wohnung noch einmal verkaufen könnte. Als ich die Vormerkung im Grundbuch sah, habe ich mich zum ersten Mal sicher gefühlt.“
Negative Erfahrungen gibt es nur bei Verzögerungen - meist weil die Unterlagen unvollständig waren oder das Grundbuchamt überlastet war. Aber auch das wird besser. Mit Digitalisierung werden diese Probleme immer seltener.
Die Auflassungsvormerkung ist kein Luxus. Sie ist der Standard. In Deutschland wird sie bei 99,7 % aller Immobilienkäufe angewendet. Wer sie ablehnt, nimmt ein Risiko auf - ein Risiko, das gar nicht nötig ist.
Nein, sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aber sie ist praktisch obligatorisch. Jeder seriöse Notar und jede Bank verlangt sie. Ohne Vormerkung wird kein Kredit bewilligt, und kein Verkäufer wird einen Kaufvertrag ohne sie akzeptieren. Sie ist der Standard in Deutschland - und wird seit Jahrzehnten als unverzichtbar angesehen.
Nein. Nur der Notar kann die Auflassungsvormerkung beantragen. Er ist der einzige, der die notwendigen Unterlagen besitzt, die rechtlich zulässigen Formulare verwendet und die Zustimmung des Verkäufers vorweisen kann. Selbst wenn Sie alles wissen, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen. Das ist gesetzlich geregelt.
Wenn der Verkäufer stirbt, bevor die Vormerkung eingetragen ist, wird der Kaufvertrag nicht automatisch ungültig. Die Erben müssen den Vertrag erfüllen - oder Sie können auf Schadensersatz klagen. Aber: Ohne Vormerkung haben Sie keine Sicherheit. Die Erben könnten die Immobilie verkaufen, bevor Sie Ihren Anspruch durchsetzen. Deshalb ist es entscheidend, die Vormerkung so schnell wie möglich einzutragen - idealerweise noch am Tag der Unterzeichnung.
Ja - aber nur in zwei Fällen: Entweder wenn der Kaufvertrag aufgehoben wird (z. B. wegen Rücktritt), oder wenn die Auflassung vollzogen ist und Ihr Name als neuer Eigentümer eingetragen wurde. In beiden Fällen wird die Vormerkung vom Notar formell gelöscht. Sie kann nicht einfach von Ihnen oder dem Verkäufer entfernt werden.
Weil die Bank ihr Geld sichern will. Ihr Darlehen ist an die Immobilie gebunden. Wenn der Verkäufer die Wohnung vor der Umschreibung an jemand anderen verkauft, wäre die Bank ohne Sicherheit. Die Vormerkung stellt sicher, dass Sie der rechtmäßige Käufer sind - und die Bank als Grundschuldgläubiger im Grundbuch Vorrang hat. Ohne Vormerkung würde die Bank kein Darlehen auszahlen.