Stellen Sie sich vor: Der Vertrag ist fast unterschrieben, der Käufer steht bereit, aber mit dem aktuellen Immobilienmakler sind Sie unzufrieden. Vielleicht war die Kommunikation schlecht, die Preise zu niedrig angesetzt oder das Exposé einfach nicht ansprechend genug. Im Kopf planen Sie schon den Wechsel zum nächsten Anbieter. Doch stopp - haben Sie jemals darüber nachgedacht, wie teuer dieser Impuls sein kann?
Viele Verkäufer glauben fälschlicherweise, dass ein Maklervertrag so einfach gekündigt werden kann wie ein Gymnastikabo. Die Realität im deutschen Immobilienrecht sieht jedoch ganz anders aus. Ein Maklerwechsel während des laufenden Verkaufsprozesses ist keine harmlose Formalität. Er birgt massive finanzielle Fallstricke, die Ihre Gewinnmarge aus dem Verkauf schnell schmälern können. Oft führt er dazu, dass Sie am Ende nicht nur einen, sondern zwei Makler bezahlen müssen.
Das Grundprinzip, das hier gilt, nennt sich in der Fachsprache „Leistungsgedanke“. Vereinfacht gesagt: Wenn ein Makler eine Leistung erbracht hat, die zur Vermittlung beiträgt, hat er Anspruch auf seine Provision. Es spielt dabei kaum eine Rolle, ob er derjenige ist, der den finalen Vertrag unterzeichnet. Entscheidend ist, ob er als „vermittelnder Makler“ eingestuft wird.
Stellen wir uns ein konkretes Szenario vor. Sie haben Makler A beauftragt. Er erstellt ein professionelles Exposé, schaltet Inserate in verschiedenen Portalen und bringt drei potenzielle Interessenten zu Besichtigungsterminen. Einer dieser Interessenten zieht sich zurück, weil Ihnen die Art und Weise, wie Makler A ihn behandelt hat, missfällt. Sie kündigen den Vertrag und engagieren Makler B. Makler B kontaktiert denselben Interessenten erneut, weckt dessen Interesse neu und schließt den Verkauf ab.
In diesem Fall haben beide Makler Leistungen erbracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es sehr wahrscheinlich, dass Makler A seinen Provisionsanspruch durchsetzen kann, da er den Käufer tatsächlich akquiriert und zur Besichtigung gebracht hat. Makler B erhält seine Provision für den Abschluss. Das Ergebnis? Sie zahlen zwei Courtagegebühren. Bei einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro und einem üblichen Gesamtsatz von 7,14 % (inklusive MwSt.) könnten Sie statt der erwarteten ca. 17.850 Euro plötzlich über 35.000 Euro an Maklerprovisionen zahlen. Das ist kein hypothetisches Schreckgespenst, sondern passiert regelmäßig.
Um die Kostenfolgen besser zu verstehen, müssen wir kurz in den Papierkram eintauchen. Nicht alle Verträge sind gleich geschaffen. Hier gibt es zwei Haupttypen:
Egal welcher Vertrag vorliegt: Die Kündigung selbst ist in der Regel kostenlos. Es entstehen keine direkten „Kündigungsgebühren“. Die Kosten entstehen indirekt durch die offenen Rechnungen der beiden Makler, die beide ihre Arbeit bezahlt haben wollen.
| Aspekt | Unbefristeter Vertrag | Befristeter Vertrag |
|---|---|---|
| Kündigungsmöglichkeit | Jederzeit fristgerecht | Nur aus wichtigem Grund vor Fristablauf |
| Direkte Kündigungsgebühr | Nein | Nein (aber ggf. Schadensersatz) |
| Risiko Doppelprovision | Hoch (bei erbrachter Leistung) | Hoch (bei erbrachter Leistung) |
| Empfehlung | Sicherer für flexible Planung | Nur bei vertrauenswürdigen Partnern |
Ein weiterer kritischer Punkt beim Thema Kosten ist die Aufteilung der Provision. Lange Zeit war es üblich, dass der Verkäufer die gesamte Courtage trug. Seit der Reform des Maklervergütungsgesetz (MaklerVermG) gilt das Prinzip: Wer beauftragt, zahlt. In der Praxis bedeutet das meist eine 50/50-Teilung zwischen Käufer und Verkäufer.
Aber hier lauert eine Falle, die viele Verkäufer übersehen. Wenn Sie den ersten Makler allein beauftragt haben, darf dieser vom Käufer nichts verlangen. Wechseln Sie dann zum zweiten Makler, der sowohl Sie als auch den Käufer vertritt (sog. Doppelmakler), muss er die Provision zu gleichen Teilen abrechnen. Ein Urteil des BGH (Az. I ZR 138/24) hat klargestellt: Wenn der Verkäufer den Makler allein beauftragt hat, ist jede Klausel, die den Käufer zur Mitzahlung zwingt, nichtig. Der Käufer könnte sogar bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Beim Maklerwechsel wird es kompliziert: Hat Makler A Sie allein vertreten und Makler B beide Seiten? Oder hat Makler A bereits Kontakt zum Käufer aufgenommen, sodass er als dessen Vertreter gilt? Diese Fragen entscheiden darüber, wer welche Rechnung bekommt. Ohne klare Dokumentation Ihrer Beauftragungsabsichten riskieren Sie, dass Sie für Anteile zahlen müssen, die eigentlich beim Käufer liegen sollten - oder umgekehrt, dass der Käufer wegen unklarer Zuständigkeiten den Kauf abspringt.
Gibt es überhaupt eine Möglichkeit, einen Maklerwechsel ohne katastrophale finanzielle Folgen zu vollziehen? Ja, aber sie erfordert Vorbereitung und harte Verhandlungen. Hier sind konkrete Schritte, die Sie unternehmen sollten:
Nicht jeder Maklerfehler rechtfertigt den teuren Wechsel. Überlegen Sie genau, was das Problem ist. Ist es nur eine persönliche Chemiefrage? Dann versuchen Sie, dies intern zu lösen. Lohnt sich ein Wechsel definitiv?
In diesen Fällen überwiegt der Nutzen eines kompetenten Ersatzpartners die Risiken. Ein schlechter Makler kann Ihre Immobilie monatelang nicht verkaufen. Diese Zeitverzögerung kostet Sie monatlich Zinsen, Steuern und Instandhaltungskosten. Manchmal ist die Zahlung einer Abfindung an den alten Makler günstiger als der Verlust von Monaten an Verkaufspotenzial.
Ein Maklerwechsel ist kein Selbstläufer. Er ist ein rechtliches Minenfeld. Die größte Gefahr ist die unbeabsichtigte Doppelzahlung der Provision. Informieren Sie sich vorher über Ihren spezifischen Vertrag, dokumentieren Sie den Leistungsstand des bisherigen Maklers und versuchen Sie, eine gütliche Einigung über einen Verzicht oder eine reduzierte Abfindung zu erzielen. Im Zweifel holen Sie sich vor der Kündigung rechtlichen Rat ein. Denn im Immobilienverkauf zählt jeder Euro, den Sie nicht unnötig an Zwischenhändler verlieren.
Ja, unbefristete Maklerverträge können jederzeit fristlos gekündigt werden. Befristete Verträge nur aus wichtigem Grund. Allerdings beendet die Kündigung nicht automatisch die Provisionsansprüche für bereits erbrachte Leistungen.
Theoretisch ja. Wenn der erste Makler wesentliche Schritte zur Vermittlung (z. B. Qualifizierte Besichtigung) durchgeführt hat und der zweite Makler den Abschluss erreicht, können beide Provisionen fordern. Dies hängt stark vom Einzelfall und der Rechtsprechung ab.
Wenn der erste Makler lediglich administrative Tätigkeiten (Exposé erstellen, inserieren) durchgeführt hat, aber keinen qualifizierten Interessenten gefunden hat, ist sein Provisionsanspruch deutlich schwächer. Oft kann hier eine einvernehmliche Lösung mit geringerer Abfindung erzielt werden.
Die Provision ist frei vereinbar, liegt aber marktüblich zwischen 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Üblich ist eine 50/50-Teilung zwischen Käufer und Verkäufer.
Bei hohen Immobilienwerten und unklaren Vertragslagen ist rechtlicher Rat empfehlenswert. Ein Anwalt kann prüfen, ob der bisherige Makler bereits „vermittelt“ hat und hilft, die Kündigung so zu formulieren, dass Risiken minimiert werden.